Förderung für denkmalgeschützte Gebäude

Für die Erhaltung eines Kulturdenkmals gibt es vier verschiedene Arten von Förderung: Zuschüsse des Landes, Zuschüsse von Bund und Stiftungen, die erhöhte steuerliche Abschreibung und zinsgünstige Darlehen für energetische Maßnahmen. Sie schließen sich nicht aus, sondern werden in der Regel nebeneinander eingesetzt.

Entscheidend ist dabei weniger die Auswahl des Programms als der Zeitpunkt. Nahezu jede Förderung setzt voraus, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wird. Wer beginnt und anschließend beantragt, verliert den Anspruch — unabhängig davon, wie denkmalgerecht gearbeitet wurde.

Welche Förderungen gibt es für alte Häuser?

Bei einem eingetragenen Kulturdenkmal kommen Zuschüsse der Länder, Mittel des Denkmalschutz-Sonderprogramms des Bundes, Zuwendungen privater Stiftungen sowie die erhöhten Absetzungen nach § 7i, § 10f und § 11b des Einkommensteuergesetzes in Betracht. Bei einem alten Haus ohne Denkmaleigenschaft entfallen die denkmalbezogenen Wege; es bleiben die allgemeinen Programme für Sanierung und Energieeffizienz.

Die Unterscheidung ist deshalb der erste Prüfschritt und nicht eine Formalie: Ob ein Gebäude in der Denkmalliste steht, entscheidet darüber, welche Hälfte der Programme überhaupt offensteht.

Die vier Wege im Überblick:

  • Zuschuss des Landes. In Sachsen-Anhalt nach der Denkmalpflegerichtlinie, Einzelheiten im nächsten Abschnitt.
  • Zuschuss von Bund und Stiftungen. Das Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes wird über Förderaufrufe bekannt gemacht; die Deutsche Stiftung Denkmalschutz fördert eingetragene Denkmale in privatem, kirchlichem oder kommunalem Eigentum.
  • Erhöhte steuerliche Abschreibung. Bis zu 100 Prozent der begünstigten Kosten über zwölf Jahre, bei Vermietung nach § 7i EStG, bei eigener Nutzung nach § 10f EStG. Einzelheiten unter Sanierungskosten und Steuer.
  • Zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse für energetische Maßnahmen. Programme von KfW und BAFA. Bei einem Denkmal gelten abweichende Anforderungen, weil die äußere Erscheinung nicht verändert werden darf.

Ein Grundsatz gilt über alle Programme hinweg: Gefördert wird der Erhalt der historischen Substanz, nicht deren Ersatz. Reparatur steht vor Austausch. Aus diesem Grund setzt jede Bewilligung eine Beschreibung der Maßnahme voraus, die erkennen lässt, welcher Bestand erhalten wird und mit welchem Verfahren.

Welche Fördermittel gibt es für den Denkmalschutz in Sachsen-Anhalt?

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen nach der Denkmalpflegerichtlinie auf Grundlage von § 20 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr zu stellen.

Die wesentlichen Bedingungen:

  • Höhe. Die Zuwendung beträgt bis zu 49 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber liegen, wenn ein erhebliches denkmalpflegerisches Landesinteresse besteht und das Ziel anders nicht erreichbar ist; dann ist grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 10 von Hundert erforderlich.
  • Form. Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung, bewilligt als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  • Antragsberechtigt. Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals nach § 9 DSchG LSA, Erhaltungspflichtige im Sinne des Umgebungsschutzes, sofern die Maßnahme in unmittelbarer Beziehung zu einem Kulturdenkmal steht, sowie natürliche und juristische Personen, die ein förderfähiges Vorhaben umsetzen. Landeseinrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Weg des Antrags. Bei Erhaltungsmaßnahmen wird der Antrag über die untere Denkmalschutzbehörde eingereicht und muss die denkmalrechtliche Genehmigung enthalten. Kirchengemeinden reichen ihn über die untere Denkmalschutzbehörde und gegebenenfalls das regionale Kirchenbauamt ein. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
  • Eigenleistung. Eigenarbeitsleistungen können auf den Eigenanteil angerechnet werden.
  • Beginn. Das Vorhaben darf vor einer Entscheidung über die Bewilligung nicht begonnen werden.

Maßgeblich ist die Neufassung der Denkmalpflegerichtlinie vom 18. Dezember 2023 (MBl. LSA Nr. 45/2023). Fristen und Fördersätze werden fortgeschrieben; vor einer Antragstellung ist der aktuelle Stand bei der zuständigen Behörde zu prüfen.

Für Gebäude im Stadtgebiet von Magdeburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Stadt die erste Adresse, auch dann, wenn die Mittel vom Land kommen.

Wie erhält ein Gebäude Denkmalschutz?

Ein Gebäude wird nicht auf Antrag des Eigentümers zum Denkmal, sondern durch die Eintragung in das Denkmalverzeichnis durch das Denkmalfachamt. Grundlage ist die Feststellung, dass an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht — aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen.

Die Denkmaleigenschaft entsteht damit unabhängig vom Willen des Eigentümers und ebenso unabhängig vom Alter allein. Ein Bau der Nachkriegsjahrzehnte kann eingetragen sein, ein Haus von 1890 nicht.

Praktisch heißt das: Vor jeder Planung ist zu klären, ob das Gebäude eingetragen ist, ob es als Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage geschützt ist, und was der Schutz umfasst. Bei einem Gebäude in einer geschützten Gesamtanlage richtet sich der Schutz häufig allein auf das äußere Erscheinungsbild, womit sich die förderfähigen Maßnahmen deutlich anders abgrenzen als beim Einzeldenkmal.

Welche Vorteile hat ein denkmalgeschütztes Haus?

Der wirtschaftlich greifbare Vorteil ist die erhöhte steuerliche Abschreibung: Begünstigte Sanierungskosten lassen sich über zwölf Jahre bis zur vollen Höhe absetzen, während bei einem gewöhnlichen Mietwohngebäude die reguläre Abschreibung über Jahrzehnte läuft. Dazu kommen Zuschüsse, die anderen Eigentümern nicht offenstehen.

Dem stehen Pflichten gegenüber, und sie sollten vorher bekannt sein: die Erhaltungspflicht, die Genehmigungspflicht für Veränderungen, in der Regel höhere Baukosten durch handwerkliche Verfahren und Materialien, und ein längerer Vorlauf durch Abstimmung und Antragsfristen.

Die Rechnung geht in den Fällen auf, in denen Zuschuss und Abschreibung die Mehrkosten des denkmalgerechten Bauens tragen. Ob sie im Einzelfall aufgeht, hängt an der Substanz, am Umfang der notwendigen Maßnahmen und an der steuerlichen Lage des Eigentümers — und lässt sich erst nach einer Bestandsaufnahme beantworten, nicht vorher.

Der Fehler, der am häufigsten Geld kostet

Nicht die Wahl des falschen Programms, sondern der falsche Zeitpunkt. Drei Regeln fallen zusammen:

  • Die Landeszuwendung setzt den Antrag vor Beginn der Maßnahme voraus, Frist 1. August für das kommende Haushaltsjahr.
  • Die erhöhten Absetzungen nach § 7i und § 11b EStG setzen voraus, dass die Maßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind. Eine nachträgliche Zustimmung ersetzt die Abstimmung nicht.
  • Zuschüsse aus öffentlichen Kassen und erhöhte Absetzungen schließen sich für denselben Aufwand aus. Was durch Zuschuss gedeckt ist, kann nicht zusätzlich abgeschrieben werden.
  • Auch eine erteilte Genehmigung läuft ab: Nach § 14 Absatz 7 DenkmSchG LSA erlischt sie, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung begonnen wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern.

Daraus folgt eine Reihenfolge, die sich nicht umstellen lässt: zuerst die Denkmaleigenschaft und den Umfang des Schutzes klären, dann die Maßnahme mit der Denkmalschutzbehörde abstimmen und genehmigen lassen, dann die Anträge stellen, dann beginnen. Die Abstimmung ist dabei nicht nur eine Bedingung der Förderung, sondern der Punkt, an dem sich entscheidet, welche Maßnahmen überhaupt förderfähig sind.

Unsere Arbeit an dieser Stelle

Das komplette Fördermittelmanagement — Akquise, Beantragung, Mittelabrufe, prüfbarer Verwendungsnachweis — kann allumfassend und vertrauensvoll in unsere Hände gelegt werden. Von primärer Bedeutung ist dabei die Unterstützung und Erarbeitung von Finanzierungskonzepten zur Realisierung der Gesamtmaßnahmen.

Grundlage jedes Antrags ist die Voruntersuchung: Bestandsaufnahme, Schadenskartierung und ein Sanierungskonzept, aus dem hervorgeht, welche Substanz erhalten wird und mit welchem Verfahren. Diese Unterlagen sind nicht Beiwerk des Antrags, sondern sein Inhalt — und sie entstehen in unserem Haus.

Wir begleiten Bauherren in Magdeburg und in Sachsen-Anhalt über mehrere Bauabschnitte hinweg, von der ersten Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde bis zum prüfbaren Verwendungsnachweis nach Abschluss.

Für ein erstes Gespräch sind zwei Angaben hilfreich: ob das Gebäude selbst genutzt oder vermietet werden soll, und ob bereits eine Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde vorliegt.

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Quellen

Stand der angegebenen Fristen und Fördersätze: Oktober 2026.